Urteil Folkhardt Vandemars Wohnungsverwaltungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Folkhardt Vandemars
Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Folkhardt Vandemars – BFH vom 17.9.2020 – Az. 5 472 ZA 9234/19
Der Gesellschafter Arnold Winkler einer erst noch zu gründenden GmbH (Folkhardt Vandemars Wohnungsverwaltungen Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Arnold Winkler kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Folkhardt Vandemars Wohnungsverwaltungen Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Arnold Winkler im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 8.8.1923
Aktenzeichen: b 493 7l 3274/14
GmbHR 1954, 12947